HONORAR
Kanzlei Sengül
Rechtsanwältin Sonia Sengül
Vier Möglichkeiten der Honorar-Vereinbarung
1. Vereinbarung eines Pauschalhonorars
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bietet sich an, wenn der Mandant von Anfang an Sicherheit haben will, wie hoch die Kosten der Verteidigung am Ende sein werden. Bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat er diese Sicherheit nicht in jedem Fall, da bei der Beauftragung des Strafverteidigers meist unklar ist, welche Kosten im Laufe der Bearbeitung anfallen werden (Verfahrensabschluss mit oder ohne Hauptverhandlung, Gerichtsverhandlung vor Amts- oder Landgericht, Anzahl der Hauptverhandlungstage).
Mit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars verhindert er solche Unsicherheiten, da er mit dem Rechtsanwalt von Anfang an einen bestimmten Gesamthonorarbetrag vereinbart und er insoweit Kostensicherheit hat. Da Umfang und Schwierigkeit des Falles erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte einzuschätzen sind, wird ein solches Pauschalhonorar meist zweistufig festgesetzt: eine Pauschalgebühr für Akteneinsichtnahme und Erstberatung und eine weitere Pauschalgebühr für das weitere Verfahren.
2. Gebührenabrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für die Tätigkeiten des Strafverteidigers eine sogenannte “Rahmengebühr” vor, d.h. für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Einarbeitung in den Fall, Durcharbeit der Akten) kann der Rechtsanwalt einen bestimmten Minimal- bzw. Maximalbetrag verlangen. Für die erste Einarbeitung in den Fall im Ermittlungsverfahren sind dies zum Beispiel zwischen € 30,00 und € 300,00. Ob der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens eine Gebühr am oberen oder am unteren Rand festsetzt, richtet sich nach dem Umfang des Falles, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Falles. In den meisten Fällen wird die sogenannte “Mittelgebühr” angesetzt. Für die erste Einarbeitung kommen dann Kosten von € 165,00 auf Sie zu. Für einen “normalen” Fall mit einem durchschnittlichen Umfang und durchschnittlicher Schwere kommen dann für eine Vertretung im Ermittlungsverfahren und im Hauptverfahren Gebühren zwischen € 600,00 und € 1200,00 zusammen. Dies ist letztendlich jedoch nur ein grober Richtwert, von dem im Einzelfall erheblich nach oben oder unten abgewichen werden kann.
3. Gebührenabrechnung auf Stundensatzbasis
Bei umfangreicheren Mandaten, meist aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, bietet sich die Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundensatzbasis an. Der Mandant bezahlt den Strafverteidiger dabei nicht nach Verfahrensabschnitten oder Festgebühren, sondern erhält in regelmäßigen Abständen (meist monatsweise) eine detaillierte Rechnung, aus der hervorgeht, für welche Tätigkeiten der Strafverteidiger welche Zeit aufgewendet hat.
4. Tätigkeit als Pflichtverteidigerin
In bestimmten Fällen und unter besonderen Voraussetzungen arbeitet die Kanzlei Sengül auch als Pflichtverteidiger. Dies sind vor allem Fälle aus dem Jugendstrafrecht und Fälle, bei denen es um besonders schwere Straftaten geht (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr). Auch wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet, liegt meist ein Fall vor, bei dem eine Pflichtverteidigung möglich ist. Pflichtverteidigung bedeutet, dass das Land Hamburg die Kosten für das Verteidigerhonorar vorschießt. Im Falle einer Verurteilung versucht es jedoch nach Mandatsabschluss, sich das Honorar vom Mandanten zurückzuholen.
Unverbindliches Erstgespräch
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Im Rahmen dieses ersten persönlichen Gesprächs in den Räumen der Kanzlei in Hamburg schildern Sie Ihre Angelegenheit ausführlich.Rechtsanwältin Sonia Sengül erläutert Ihnen dann, welche Kosten bei Übernahme des Falls entstehen. Nach diesem Gespräch können Sie sich in Ruhe entscheiden, ob Sie die Kanzlei Sengül zu den vorgeschlagenen Honorarkonditionen vertreten soll.